RECHTSDIENSTLEISTUNG
IP-, IT- & Datenschutzrecht
Wer Software entwickeln lässt, kauft nicht Code – sondern Rechte. Wenn der Vertrag stimmt.
Marken, Software und Daten sind das Kapital der digitalen Wirtschaft. Seit über 20 Jahren begleiten wir die Zusammenarbeit zwischen deutschen Auftraggebern und IT-Firmen am westlichen Balkan – von der Rechteübertragung über den Markenschutz bis zur DSGVO-konformen Datenverarbeitung.
Unsere Leistungen
Im Überblick
Unser Leistungsspektrum im IP-, IT- und Datenschutzrecht – Schutz und Durchsetzung digitaler Werte.
- Software- & IT-Verträge – Entwicklungs-, Lizenz- und Wartungsverträge mit klarer Rechteübertragung
- Marken- & Kennzeichenrecht – Anmeldung, Schutz und Durchsetzung, auch vor dem Bundespatentgericht
- Urheberrecht – Schutz von Software, Content und Designs sowie Verwertungsrechte
- Datenschutz (DSGVO) – grenzüberschreitende Datenverarbeitung, Auftragsverarbeitung, SCC
- Geheimnisschutz – Gestaltung von NDA und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Was uns auszeichnet
20 Jahre IT-Brücke
Wir betreuen seit über zwei Jahrzehnten Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen Auftraggebern und Softwarefirmen am Balkan. Wir kennen die typischen Konfliktpunkte – bevor sie entstehen.
Vertrag und Schutzrecht aus einer Hand
Rechteübertragung im Vertrag und Markenschutz greifen ineinander. Wir denken beides zusammen – vom Entwicklungsvertrag bis zur eingetragenen Marke.
DSGVO grenzüberschreitend
Datentransfer an Nicht-EU-Länder ist heikel. Wir gestalten Auftragsverarbeitung und Standardvertragsklauseln so, dass die Datenübermittlung rechtssicher bleibt.
DIE KERNFRAGE BEI SOFTWARE
1) Wem gehört der Code? Rechteübertragung in Entwicklungsverträgen
Die teuerste Annahme im IT-Geschäft lautet: „Wer bezahlt, dem gehört der Code.“ Das stimmt so nicht. Nach deutschem Urheberrecht entsteht das Urheberrecht beim schöpfenden Entwickler; der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm vertraglich eingeräumt werden. Fehlt eine klare Regelung, greift die Zweckübertragungslehre: Im Zweifel erhält der Auftraggeber nur die Rechte, die für den erkennbaren Vertragszweck unbedingt nötig sind – oft weniger, als er glaubt.
Bei der Zusammenarbeit mit Entwicklern am westlichen Balkan kommt die internationale Dimension hinzu: Welches Urheberrecht gilt, wenn in Belgrad programmiert und in Berlin genutzt wird? Wir regeln die Rechteübertragung ausdrücklich und umfassend – räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, einschließlich Bearbeitungs- und Weiterübertragungsrechten – und sichern so, dass die entwickelte Software Ihnen auch wirklich gehört. Branchenspezifische Aspekte der Zusammenarbeit mit Entwicklern behandeln wir unter IT, Software & Nearshoring.
MARKENSCHUTZ
2) Marken schützen – national, EU-weit, international
Eine Marke ist oft der wertvollste immaterielle Vermögenswert eines Unternehmens. Beim Markenschutz über Grenzen hinweg gibt es mehrere Wege: die nationale Marke (etwa beim DPMA in Deutschland oder bei den nationalen Ämtern am Balkan), die Unionsmarke (EU-weiter Schutz über das EUIPO, der auch Kroatien abdeckt) und die internationale Registrierung (IR-Marke) nach dem Madrider System der WIPO, mit der sich auch die Nicht-EU-Staaten des Balkans erfassen lassen.
Wir entwickeln eine Schutzstrategie, die zu Ihren Märkten passt, überwachen bestehende Marken und setzen sie bei Verletzungen durch. In markenrechtlichen Streitigkeiten übernehmen wir die Vertretung – bis hin zum Bundespatentgericht, das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist.
DER HEIKLE PUNKT: DATENTRANSFER
3) DSGVO: Datentransfer an den westlichen Balkan
Sobald ein deutsches Unternehmen personenbezogene Daten an einen Dienstleister außerhalb der EU übermittelt – etwa an ein Entwicklungsteam in Serbien oder Bosnien – greift Kapitel V der DSGVO. Entscheidend ist, ob für das Zielland ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt. Für die Nicht-EU-Staaten des westlichen Balkans ist das derzeit nicht der Fall.
Die Übermittlung ist damit nicht verboten, erfordert aber geeignete Garantien. In der Praxis sind das meist die von der EU-Kommission verabschiedeten Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC) in der seit Juni 2021 geltenden Fassung, ergänzt um ein Transfer Impact Assessment – eine Prüfung, ob das Recht des Ziellandes den Schutz der SCC praktisch untergräbt. Hinzu kommt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Wir gestalten dieses Vertragswerk so, dass die Zusammenarbeit rechtssicher läuft.
Hintergründe zu den Anforderungen bieten die offizielle DSGVO-Dokumentation in Art. 45 DSGVO (Angemessenheitsbeschluss) sowie der Leitfaden des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) zu internationalen Datenübermittlungen.
KNOW-HOW SCHÜTZEN
4) Geheimnisschutz und Wettbewerbsverbote
In der IT-Zusammenarbeit fließt wertvolles Know-how zum Partner: Quellcode, Geschäftslogik, Kundendaten. Ohne vertraglichen Schutz riskiert man, dass dieses Wissen abfließt oder beim nächsten Wettbewerber landet. Die zentralen Instrumente:
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA): Klar definierter Schutzgegenstand, Dauer und Vertragsstrafe – eine zahnlose NDA nützt nichts.
Wettbewerbs- und Abwerbeverbote: In welchem Umfang sind sie nach lokalem Recht überhaupt zulässig und durchsetzbar?
Technische & organisatorische Maßnahmen: Zugriffsbeschränkungen und Dokumentation, die den Geheimnisschutz erst rechtlich belastbar machen.
HÄUFIGE FRAGEN
5) Fragen und Antworten
Nur, wenn der Vertrag das klar regelt. Das Urheberrecht entsteht beim Entwickler; Sie erhalten die Nutzungsrechte, die ausdrücklich übertragen werden. Ohne klare Klausel greift die Zweckübertragungslehre, und Sie bekommen im Zweifel weniger Rechte als gedacht. Wir sorgen für eine umfassende, eindeutige Rechteübertragung.
Ja, aber nur mit geeigneten Garantien. Da für die Nicht-EU-Staaten des Balkans kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, brauchen Sie in der Regel Standardvertragsklauseln (SCC) plus ein Transfer Impact Assessment und einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Wir richten dieses Vertragswerk für Sie ein.
Für Kroatien genügt eine Unionsmarke (EUIPO). Für die Nicht-EU-Staaten bietet sich die internationale Registrierung (IR-Marke) nach dem Madrider System an, mit der mehrere Länder in einem Verfahren abgedeckt werden. Wir entwickeln die passende Strategie für Ihre Zielmärkte.
Ja. In markenrechtlichen Streitigkeiten übernehmen wir die Vertretung, einschließlich Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist.
Wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihrer Weisung verarbeitet – etwa ein IT-Team, das Ihre Anwendung mit echten Nutzerdaten testet –, liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Dafür schreibt Art. 28 DSGVO einen Vertrag mit festem Mindestinhalt vor. Wir erstellen ihn passgenau für Ihre Konstellation.
Geht es um Software, Marken oder Daten?
Wir sichern Ihre digitalen Werte ab – vertraglich, markenrechtlich und datenschutzkonform.

