Unsere Leistungen

Im Überblick

Unser Leistungsspektrum im Erbrecht – von der Nachlassplanung bis zur grenzüberschreitenden Abwicklung.

  • Erbstatut & Rechtswahl – Klärung des anwendbaren Rechts nach der EuErbVO
  • Testaments- & Nachlassgestaltung – vorausschauende Planung der Vermögensnachfolge
  • Nachlassabwicklung – Durchführung der Verfahren in Deutschland und am Balkan, per Vollmacht
  • Erb- & Pflichtteilsrechte – Durchsetzung und Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • Immobilien im Nachlass – Umschreibung und Verwertung geerbter Immobilien im Ausland

Was uns auszeichnet

Spezialwissen Erbstatut

Die Frage des anwendbaren Rechts ist bei Balkan-Bezug oft kompliziert. Wir haben sie in einem ausführlichen Fachbeitrag aufgearbeitet – und wenden sie in der Praxis an.

Zwei Verfahren, ein Ansprechpartner

Nachlässe mit Balkan-Bezug erfordern oft getrennte Verfahren in beiden Ländern. Wir koordinieren beide – Sie haben nur einen deutschsprachigen Ansprechpartner.

Abwicklung per Vollmacht

Sie müssen nicht reisen. Wir wickeln das Nachlassverfahren am Balkan über unsere Partner vor Ort ab – von der Immobilienumschreibung bis zur Kontoauflösung.

DIE ZENTRALE WEICHE

1) Das Erbstatut: Welches Recht gilt nach der EuErbVO?

Seit August 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) einheitlich, welches Recht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Wer zuletzt in Deutschland gelebt hat, wird grundsätzlich nach deutschem Erbrecht beerbt – und zwar für seinen gesamten Nachlass, auch für die Immobilie am Balkan (Grundsatz der Nachlasseinheit).

Die EuErbVO erlaubt zugleich eine Rechtswahl: Per Testament kann das Recht des Staates gewählt werden, dem man angehört. Eine Person mit serbischer und deutscher Staatsangehörigkeit kann so gezielt serbisches oder deutsches Erbrecht bestimmen. Das schafft Planungssicherheit – birgt aber Fehlerquellen, wenn Wahl und tatsächliche Vermögenslage nicht zusammenpassen.

Wir haben die Zuständigkeits- und Erbstatutsfragen für die Balkanländer ausführlich aufbereitet: Fachbeitrag: Zuständigkeit und Erbstatut in EU und am westlichen Balkan.

EU TRIFFT NICHT-EU

2) Das Problem der getrennten Nachlassverfahren

Die EuErbVO gilt innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten. Von den Balkanländern ist nur Kroatien EU-Mitglied und damit gebunden. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Nordmazedonien sind Drittstaaten – sie wenden die Verordnung nicht an, sondern ihr eigenes internationales Privatrecht. Das führt zu einer typischen Konstellation: Während die deutschen Stellen den Nachlass nach der EuErbVO einheitlich behandeln, beansprucht der Drittstaat für die dort gelegene Immobilie häufig sein eigenes Verfahren.

In der Praxis bedeutet das oft zwei parallele Nachlassverfahren: eines in Deutschland, eines im Belegenheitsstaat der Immobilie. Beide müssen aufeinander abgestimmt werden, damit es nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen oder doppelter Erbschaftsteuer kommt. Genau diese Koordination ist unsere Aufgabe. Wie das getrennte Verfahren für den häufigsten Fall konkret abläuft, zeigt unsere Seite Erbrecht Serbien.

DER NACHWEIS DER ERBENSTELLUNG

3) Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein

Um sich als Erbe auszuweisen – etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt –, braucht es einen Nachweis. Die EuErbVO hat dafür das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) geschaffen, das in allen teilnehmenden EU-Staaten ohne weiteres Verfahren anerkannt wird – praktisch für Vermögen in Deutschland und Kroatien. Für die Drittstaaten des Balkans entfaltet das ENZ jedoch keine unmittelbare Wirkung; dort ist regelmäßig ein nationaler Erbnachweis im örtlichen Nachlassverfahren (oft vor einem Notar) zu erwirken.

Wir beantragen den passenden Nachweis – deutschen Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder den jeweiligen nationalen Erbnachweis – und sorgen dafür, dass er am jeweiligen Ort auch tatsächlich akzeptiert wird, einschließlich der nötigen Übersetzungen und Überbeglaubigungen (Apostille).

VORAUSSCHAUEND GESTALTEN

4) Vorsorge: Testament und Pflichtteil

Der beste Zeitpunkt, einen grenzüberschreitenden Erbfall zu ordnen, ist vor dem Erbfall. Mit einer durchdachten Gestaltung lassen sich spätere Konflikte und Steuerlasten vermeiden – dazu gehört auch die Strukturierung von Grundvermögen in Gesellschaften oder einer Familienstiftung. Wichtige Stellschrauben:

Rechtswahl im Testament: Bewusste Wahl des anwendbaren Erbrechts, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Pflichtteilsrechte: Sie fallen je nach anwendbarem Recht unterschiedlich aus – ein Punkt, der bei der Rechtswahl bedacht werden muss.

Erbschaftsteuer: Bei Vermögen in zwei Staaten droht Doppelbesteuerung; eine frühzeitige Planung kann sie abmildern.

HÄUFIGE FRAGEN

5) Fragen und Antworten

Hatte Ihr Vater seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt nach der EuErbVO grundsätzlich deutsches Erbrecht für den gesamten Nachlass. Für das Haus in Serbien ist jedoch zusätzlich ein serbisches Nachlassverfahren nötig, da Serbien die EuErbVO nicht anwendet. Wir klären beides und stimmen die Verfahren ab.

In der Regel nicht. Wir wickeln das Verfahren über eine Vollmacht und unsere Partner vor Ort ab – von der Erbnachweisbeschaffung über die Immobilienumschreibung bis zur Auflösung von Konten. Sie bleiben in Deutschland und haben einen deutschsprachigen Ansprechpartner.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein einheitlicher Erbnachweis, der in den teilnehmenden EU-Staaten ohne weiteres Verfahren anerkannt wird – nützlich für Vermögen in Deutschland und Kroatien. In den Nicht-EU-Staaten des Balkans gilt es nicht unmittelbar; dort ist ein nationaler Erbnachweis erforderlich.

Ja. Die EuErbVO erlaubt es, per Testament das Recht des Staates zu wählen, dem Sie angehören. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit haben Sie die Wahl. Das schafft Klarheit – sollte aber mit Blick auf Pflichtteilsrechte und Steuern sorgfältig durchdacht werden. Wir beraten Sie dazu.

Das Risiko besteht, wenn beide Staaten besteuern. Ob und wie eine Doppelbesteuerung vermieden oder gemildert wird, hängt von den nationalen Regeln und etwaigen Abkommen ab. Wir prüfen die Konstellation und arbeiten bei Bedarf mit Steuerberatern zusammen, um die Belastung zu optimieren.

Persönlich sprechen wirkt mehr

Team der Rechtsanwaltskanzlei Barać in Berlin

Zoran Barac

Rechtsanwalt

⚲ Berlin

Tel.: +49 30 26101788
Mail: kanzlei@ra-barac.de