Unsere Leistungen

Im Überblick

Unser Leistungsspektrum im Immobilien- und Baurecht – von der ersten Prüfung bis zur Eintragung.

  • Real Estate Due Diligence – Prüfung von Grundbuch, Kataster, Belastungen und Genehmigungen
  • Transaktionsbegleitung – Kaufvertrag, notarielle Abwicklung und Eintragung
  • Bauvertragsrecht – FIDIC-Verträge und lokale Bauverträge, Nachtragsmanagement
  • Genehmigungsmanagement – Bau- und Nutzungsgenehmigungen, Legalisierung von Bestandsbauten
  • Miet- & Pachtrecht – Gestaltung und Prüfung von Miet-, Pacht- und Betreiberverträgen

Was uns auszeichnet

Integriert: Recht trifft Steuer

Immobilien sind steuergetrieben. Wir denken Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer auf Baukosten und die Frage Asset- oder Share-Deal von Anfang an mit – bereits in der Kaufvertragsphase, nicht erst danach.

Lokal verankert: Kataster-Realität

Wir verlassen uns nicht allein auf Online-Auszüge. Über unsere Partner vor Ort prüfen wir die tatsächliche Lage bei den lokalen Ämtern – und erkennen, ob ein Bestandsbau erst legalisiert werden muss.

Technische Schnittstelle

Wir sprechen die Sprache von Architekten und Projektsteuerern. Wir wissen, was eine Leistungsbeschreibung rechtlich bedeutet und wie sich Nachträge (Claim Management) juristisch abwehren lassen.

DAS GRÖSSTE RISIKO

1) Clean Title – wem gehört die Immobilie wirklich?

Das größte Risiko beim Immobilienerwerb am westlichen Balkan ist das Eigentum selbst. Durch historische Umbrüche – Verstaatlichung im Sozialismus, Kriegsfolgen, Privatisierung – stimmen die Einträge in den Registern häufig nicht mit der tatsächlichen Lage überein. Ein typisches Szenario: Im Grundbuch steht noch ein längst aufgelöstes Staatsunternehmen als Eigentümer, während das Gebäude faktisch von Dritten genutzt wird.

Erschwerend kommt die in vielen Ländern der Region (historisch österreichisch-ungarisch geprägt) bestehende Doppelstruktur aus Grundbuch und Kataster hinzu: Das Grundbuch (Eigentumsregister) weist nach, wem eine Immobilie gehört; der Kataster (Liegenschaftskataster) beschreibt ihre technische Beschaffenheit und Lage. In der Praxis weichen beide Datenbestände oft voneinander ab – etwa wenn ein Grundstück im Kataster kleiner ist als in der Natur. Vor jedem Kauf ist daher eine Harmonisierung beider Register zwingend.

Wir führen eine historische Eigentumsprüfung („Title Search“) durch, die oft Jahrzehnte zurückreicht, um sicherzustellen, dass Sie unbelastetes Eigentum („Clean Title“) erwerben. Ohne diese Sicherheit finanziert in der Regel auch keine westeuropäische Bank das Vorhaben.

WER DARF KAUFEN?

2) Zugangsbeschränkungen: Reziprozität und EU-Status

Ob und wie Sie als Ausländer erwerben können, hängt entscheidend vom Land ab:

Kroatien (EU): Als EU-Bürger sind Deutsche kroatischen Staatsbürgern beim Immobilienerwerb weitgehend gleichgestellt und können in Bauzonen frei kaufen. Eine Ausnahme bildet landwirtschaftliche Fläche, für die weiterhin Sonderregeln gelten.

Serbien, Bosnien, Nordmazedonien (Nicht-EU): Hier gilt das Reziprozitätsprinzip (Gegenseitigkeit) – Ausländer können erwerben, sofern ihr Heimatland umgekehrt serbischen bzw. bosnischen Staatsbürgern den Erwerb erlaubt. Zwischen Deutschland und diesen Ländern besteht diese Gegenseitigkeit. Für gewerbliche Zwecke und für Bauland wird in der Praxis häufig eine lokale Gesellschaft (d.o.o.) gegründet, die als Inländer erwirbt. Landwirtschaftliche Flächen sind für ausländische natürliche Personen meist gesperrt.

Montenegro: Eines der liberalsten Regime der Region – Ausländer können Wohnimmobilien weitgehend frei erwerben; Beschränkungen bestehen v. a. bei landwirtschaftlichen Flächen und in einzelnen Grenzgebieten.

Die länderspezifischen Details haben wir auf den jeweiligen Länderseiten ausführlich dargestellt: Kroatien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien. Für die beiden gefragtesten Märkte haben wir den Immobilienerwerb vertieft aufbereitet: Immobilienrecht Serbien und Immobilienrecht Kroatien.

BAURECHT

3) Bauvorhaben: FIDIC trifft lokales Obligationenrecht

Bei größeren Bauvorhaben – Fabriken, Hotels, Logistikzentren – treffen zwei Vertragswelten aufeinander. Investoren und finanzierende Banken aus dem deutschsprachigen Raum bevorzugen häufig FIDIC-Verträge (international standardisierte Musterbauverträge der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils, etwa „Red Book“ und „Yellow Book“). Lokale Bauunternehmen arbeiten dagegen oft nach dem nationalen Obligationenrecht (Zakon o obligacionim odnosima, ZOO), das die Risiken anders verteilt.

Diese Standards müssen harmonisiert werden, indem die FIDIC-Muster über besondere Vertragsbedingungen (Particular Conditions) an das zwingende lokale Recht angepasst werden. Die entscheidenden Streitpunkte dabei:

Baugrundrisiko: Wer trägt die Mehrkosten, wenn der Boden anders beschaffen ist als im Gutachten angenommen?

Vertragsstrafen (Pönalen): Sind Strafen für Bauverzögerungen nach lokalem Recht der Höhe nach begrenzt?

Abnahme: Wann gilt das Werk als übergeben – und wann geht damit die Gefahr auf den Bauherrn über?

EIN HÄUFIGER FALLSTRICK

4) Die Legalisierungsfalle

Ein in der Region weit verbreitetes Problem sind sogenannte Schwarzbauten: Viele Bestandsgebäude wurden ganz oder teilweise ohne Baugenehmigung errichtet oder erweitert. Solche Bauten müssen erst nachträglich legalisiert werden, bevor ein Erwerb sicher ist. Ein Gebäude ohne gültige Nutzungsgenehmigung kann im schlimmsten Fall behördlich geschlossen oder zum Abriss freigegeben werden.

Wir prüfen daher vor jedem Kauf den Legalisierungsstatus: Liegen Bau- und Nutzungsgenehmigung vor? Entspricht der tatsächliche Baukörper den genehmigten Plänen? Ist eine etwaige Erweiterung eingetragen? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, ist ein rechtssicherer Erwerb möglich.

STEUERN & NEBENKOSTEN

5) Steuern und Nebenkosten beim Erwerb

Neben dem Kaufpreis fallen Erwerbsnebenkosten an, die die Rendite einer Immobilieninvestition spürbar beeinflussen. Grundsätzlich gilt: Beim Ersterwerb eines Neubaus vom bauträger fällt Mehrwertsteuer an, bei Weiterverkäufen die Grunderwerbsteuer – es wird also in der Regel nur eine der beiden Steuerarten fällig.

Kroatien: Grunderwerbsteuer 3 % des Marktwerts bei Bestandsimmobilien; bei Neubauten vom Bauträger stattdessen 25 % Mehrwertsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 gilt zudem eine neue jährliche Immobiliensteuer (0,60–8,00 €/m², je nach Gemeinde), wobei der Hauptwohnsitz und langfristig vermietete Objekte befreit sind.

Serbien: Grunderwerbsteuer 2,5 % des Marktwerts bei Bestandsimmobilien; beim Ersterwerb von Neubauten 10 % Mehrwertsteuer auf Wohnungen bzw. 20 % auf gewerbliche Objekte. Hinzu kommt eine jährliche Grundsteuer.

Bosnien-Herzegowina: Grunderwerbsteuer je nach Entität und Kanton unterschiedlich (in der Föderation teils bis zu rund 5 %), in der Republika Srpska abweichend geregelt; einheitliche Mehrwertsteuer von 17 %.

Die genannten Sätze geben den Stand der Recherche wieder und können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Rechtslage im Einzelfall. Verlässliche Überblicke bieten etwa die PwC Worldwide Tax Summaries zu Kroatien, die PwC Worldwide Tax Summaries zu Serbien sowie die offizielle kroatische Steuerverwaltung Porezna uprava.

Asset Deal oder Share Deal? Bei größeren Objekten oder Portfolios kann statt des direkten Immobilienkaufs (Asset Deal) der Erwerb der eigentümenden Gesellschaft (Share Deal) sinnvoll sein – in manchen Ländern fällt dann keine Grunderwerbsteuer an. Ob das vorteilhaft ist, prüfen wir länderspezifisch und gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

SCHRITT FÜR SCHRITT

6) Ablauf eines sicheren Immobilienerwerbs

Schritt 1 – Zugang prüfen: Klärung, ob ein Direkterwerb möglich ist oder eine lokale Gesellschaft gegründet werden sollte (Reziprozität, Flächenart).

Schritt 2 – Due Diligence: Prüfung von Grundbuch und Kataster, Eigentümerstellung, Belastungen, Baugenehmigungen und Legalisierungsstatus.

Schritt 3 – Vorvertrag und Anzahlung: In der Region ist ein Vorvertrag mit Anzahlung (oft rund 10 %) üblich. Entscheidend ist, ob die Anzahlung als Reugeld (Verfall bei Rücktritt) oder als bloße Vorauszahlung gilt – das regeln wir eindeutig.

Schritt 4 – Kaufvertrag und Eintragungsbewilligung: Der notariell zu beurkundende Kaufvertrag muss die ausdrückliche, bedingungslose Eintragungsbewilligung des Verkäufers (clausula intabulandi) enthalten – die Grundlage für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Schritt 5 – Eintragung: Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch bzw. Kataster. Auf Wunsch übernehmen wir den gesamten Ablauf per Vollmacht, ohne dass Sie anreisen müssen. Geht es dagegen um eine Immobilie in Deutschland – Kauf, Gewerbemiete oder Strukturierung –, finden Sie das passende Angebot auf unserer Seite Anwalt für Immobilienrecht.

HÄUFIGE FRAGEN

7) Fragen und Antworten

Ja. In der Praxis wird jedoch häufig eine lokale Tochtergesellschaft (d.o.o.) gegründet, die als Inländer erwirbt – das vereinfacht den Erwerb gewerblich genutzter Immobilien und Bauland und schirmt Haftungsrisiken ab. Für reine Wohnimmobilien ist unter dem Reziprozitätsprinzip oft auch ein Direkterwerb möglich.

Das Grundbuch beweist das Eigentum, der Kataster beschreibt die technische Beschaffenheit und Lage der Immobilie. In vielen Ländern der Region bestehen beide Register nebeneinander, und ihre Daten weichen häufig voneinander ab. Vor dem Kauf ist eine Harmonisierung beider Register zwingend, um spätere Eigentumsstreitigkeiten zu vermeiden.

Das hängt stark vom Land und vom Projekt ab. Serbien hat ein elektronisches Genehmigungsverfahren eingeführt, das einfache Genehmigungen theoretisch binnen weniger Wochen ermöglicht. Bei komplexen Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung können es jedoch mehrere Monate werden. Wir kalkulieren den Zeitrahmen für Ihr konkretes Projekt.

Was ist die clausula intabulandi? Es ist die ausdrückliche, bedingungslose Bewilligung des Verkäufers zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie kann im Kaufvertrag selbst oder in einer separaten notariell beglaubigten Urkunde enthalten sein – in der Praxis häufig erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Ohne sie kann das Eigentum nicht umgeschrieben werden.

Aufgrund der seismischen Aktivität in Teilen der Region – etwa rund um Zagreb oder Skopje – ist eine Erdbebenversicherung dringend zu empfehlen und wird von finanzierenden Banken häufig vorausgesetzt. Wir weisen im Rahmen der Beratung auf solche projektrelevanten Punkte hin.

Persönlich sprechen wirkt mehr

Team der Rechtsanwaltskanzlei Barać in Berlin

Zoran Barac

Rechtsanwalt

⚲ Berlin

Tel.: +49 30 26101788
Mail: kanzlei@ra-barac.de